BFH - Urteil vom 26.10.2006
II R 32/05
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; AO (1977) § 38 ;
Fundstellen:
BB 2007, 312
BFH/NV 2007, 609
BFHE 215, 289
BStBl II 2007, 323
DStRE 2007, 579
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 358/02

Keine mehrere grundbesitzende Personengesellschaften einbeziehende gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer bei deren gleichzeitiger Auflösung und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei einem Gesellschafter trotz nachträglicher Vereinbarung einer Gesamtabfindung zu Gunsten des ausscheidenden Gesellschafters

BFH, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen II R 32/05

DRsp Nr. 2007/836

Keine mehrere grundbesitzende Personengesellschaften einbeziehende gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer bei deren gleichzeitiger Auflösung und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei einem Gesellschafter trotz nachträglicher Vereinbarung einer Gesamtabfindung zu Gunsten des ausscheidenden Gesellschafters

»Werden mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; AO (1977) § 38 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Schwester (S) waren in unterschiedlicher Höhe an einer GbR mit Grundbesitz in H und an einer GbR mit Grundbesitz in A sowie an einer GmbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH beteiligt.