FG München - Urteil vom 24.10.2011
7 K 2544/09
Normen:
EStG 2007 § 35a Abs. 2; BGB § 651;

Keine Steuerermäßigung für den in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbrachten Teil der Leistung

FG München, Urteil vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 7 K 2544/09

DRsp Nr. 2012/2903

Keine Steuerermäßigung für den in der Werkstatt des Handwerksbetriebs erbrachten Teil der Leistung

Das in § 35 a Abs. 2 EStG 2007 (jetzt § 35a Abs. 4 EStG) für die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen enthaltene Tatbestandsmerkmal „in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht” ist für den Teil einer als Werklieferungsvertrag anzusehenden Handwerkerleistung nicht erfüllt, der in der Werkstatt des Handwerksbetriebs durchgeführt wurde.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 wird die Einkommensteuer auf 26.484 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG 2007 § 35a Abs. 2; BGB § 651;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.