1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2008 und der Einspruchsentscheidung vom 07.08.2009 wird die Einkommensteuer auf 26.484 herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Streitig ist die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.
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