BAG - Urteil vom 22.03.2023
10 AZR 499/20
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbGG § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 1907
EzA-SD 2023, 12
NZA 2023, 989
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2/20
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 999/19

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als Grenze der TarifautonomieAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche nach § 148 ZPO wegen anhängiger Verbandsklage i.S.d. § 9 TVGErmessensabwägung des Gerichts bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPOErfordernis eines sachlichen Grundes im Tarifvertrag für unterschiedlich hohe NachtarbeitszuschlägeAnpassung nach oben als Folge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

BAG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 499/20

DRsp Nr. 2023/8736

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Allgemeiner Gleichheitssatz als Grenze der Tarifautonomie Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Aussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche nach § 148 ZPO wegen anhängiger Verbandsklage i.S.d. § 9 TVG Ermessensabwägung des Gerichts bei einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO Erfordernis eines sachlichen Grundes im Tarifvertrag für unterschiedlich hohe Nachtarbeitszuschläge Anpassung "nach oben" als Folge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Orientierungssätze: 1. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aussetzung von Individualklageverfahren sieht § 9 TVG nicht vor. Die Aussetzung eines Individualrechtsstreits über tarifliche Ansprüche aufgrund eines zwischen den Tarifvertragsparteien geführten Verfahrens über eine sog. Verbandsklage iSv. § 9 TVG kann deshalb nur nach § 148 ZPO erfolgen. Eine Vorgreiflichkeit des Verbandsklageverfahrens kommt in Betracht, wenn die dessen Gegenstand bildende Rechtsfrage in einem Individualklageverfahren entscheidungserheblich ist (Rn. 13, 17).