BAG - Urteil vom 23.08.2023
10 AZR 108/21
Normen:
GRC Art. 20; GRC Art. 21; RL 2003/88/EG; AEUV Art. 267; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV der Metall- und Elektroindustrie für das Nordwestliche Niedersachsen v. 03.07.2008/08.02.2018 (i.d.F.v. 31.03.2020) § 3; MTV der Metall- und Elektroindustrie für das Nordwestliche Niedersachsen v. 03.07.2008/08.02.2018 (i.d.F.v. 31.03.2020) § 6; MTV der Metall- und Elektroindustrie für das Nordwestliche Niedersachsen v. 03.07.2008/08.02.2018 (i.d.F.v. 31.03.2020) § 7;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 45
EzA-SD 2023, 13
NZA 2023, 1470
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 486/20
ArbG Oldenburg, vom 17.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 244/19

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der TarifvertragsparteienAllgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der TarifautonomieVorrang tariflicher Regelungen über den Ausgleich für Nachtarbeit vor § 6 Abs. 5 ArbZGAngemessene Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen BelastungenGebot der Bestimmtheit und Normenklarheit tariflicher RegelungenAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsEinschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 108/21

DRsp Nr. 2023/14091

Keine unmittelbare Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien Allgemeiner Gleichheitssatz als ungeschriebene Grenze der Tarifautonomie Vorrang tariflicher Regelungen über den Ausgleich für Nachtarbeit vor § 6 Abs. 5 ArbZG Angemessene Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit tariflicher Regelungen Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien

Orientierungssätze: 1. Ist nach Auslegung nicht erkennbar, welchen Anwendungsbereich eine Tarifnorm hat, verstößt sie gegen das Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit und ist daher unwirksam. Aus einer unwirksamen Tarifnorm können keine Ansprüche erwachsen. Sie kann deshalb auch nicht herangezogen werden, um eine Ungleichbehandlung zu begründen (Rn. 35 ff.). 2. Erhalten Arbeitnehmer, die regelmäßige Nachtarbeit leisten, und Arbeitnehmer, die unregelmäßige Nachtarbeit versehen, dafür unterschiedlich hohe Zuschläge, sind beide Arbeitnehmergruppen miteinander vergleichbar und werden ungleich behandelt (Rn. 50 ff.).