BFH - Urteil vom 20.03.1992
VI R 55/89
Normen:
AW § 12 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1708
BB 1993, 491
BFHE 168, 83
BStBl II 1993, 192
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels

BFH, Urteil vom 20.03.1992 - Aktenzeichen VI R 55/89

DRsp Nr. 1996/11480

Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels

»Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann die Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidung, die wegen des mit dem Umzug verbundenen Klimawechsels erforderlich wird, nicht als Werbungskosten (Umzugskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen.«

Normenkette:

AW § 12 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein japanischer Staatsbürger, wurde von seiner Arbeitgeberin für eine Zeit von ca. fünf Jahren von Japan nach Hamburg versetzt. Die Ehefrau des Klägers und seine zwei minderjährigen Kinder folgten ihm dorthin. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 machte der Kläger anläßlich des Umzugs u. a. Aufwendungen zur Beschaffung von Sonderbekleidung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -; BGBl I 1966, 425, BGBl I 1974, 460) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 340 veröffentlichten Urteil statt.