FG Thüringen - Urteil vom 07.12.2011
1 K 578/10
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 4a S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Keine Zusammenballung bei gleichmäßiger Verteilung einer Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume Unechte Rückwirkung Kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der Freibetragsregelung bei einer erst mehr als fünf Jahre nach der Vereinbarung ausgezahlten Abfindung

FG Thüringen, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 578/10

DRsp Nr. 2012/9878

Keine Zusammenballung bei gleichmäßiger Verteilung einer Abfindung auf zwei Veranlagungszeiträume Unechte Rückwirkung Kein Vertrauensschutz in den Fortbestand der Freibetragsregelung bei einer erst mehr als fünf Jahre nach der Vereinbarung ausgezahlten Abfindung

1. Verteilt sich die Zahlung einer Abfindung in zwei gleichen Raten auf zwei Veranlagungszeiträume, so fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss als Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG. 2. Soweit belastende Rechtsfolgen einer neuen Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Wurde eine Abfindung vor Aufhebung des § 3 Nr. 9 EStG vereinbart und wird sie erst nach Auslaufen der Übergangsregelung ausgezahlt, so kommt eine Gewährung des Freibetrags aus Vertrauensschutzgründen nicht in Betracht, wenn zwischen Vereinbarung der Abfindung und der Auszahlung mehr als fünf Jahre lagen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 52 Abs. 4a S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand