BVerfG - Beschluss vom 07.07.2020
1 BvR 596/17
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 194/16
OLG Celle, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 W 96/16

Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei bzgl. Verletzung des Gehörsanspruchs ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Landeskriminalamts; Kostentragung für ein zivilgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines Presseberichts (hier: Bezeichnung eines Vereins mit Sitz in Hannover als Hochburg von Salafisten)

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 596/17

DRsp Nr. 2020/10934

Kenntnisnahme des Vorbringens der Partei bzgl. Verletzung des Gehörsanspruchs ohne Berücksichtigung der Stellungnahme des Landeskriminalamts; Kostentragung für ein zivilgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines Presseberichts (hier: Bezeichnung eines Vereins mit Sitz in Hannover als "Hochburg von Salafisten")

Tenor

1.

Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 31. Oktober 2016 - 6 O 194/16 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 29. November 2016 - 13 W 96/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 91a;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostentragung für ein zivilgerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines Presseberichts. Der Beschwerdeführer ist ein Verein mit Sitz in Hannover, der eine Moschee betreibt.