BFH - Urteil vom 07.08.1992
III R 20/92
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1992, 2498
BFHE 169, 159
BStBl II 1993, 103
DStZ 1993, 57
Vorinstanzen:
FG Münster,

Kinderfreibetrag auch bei Übergangsleistungen aus § 11 SVG

BFH, Urteil vom 07.08.1992 - Aktenzeichen III R 20/92

DRsp Nr. 1996/11614

Kinderfreibetrag auch bei Übergangsleistungen aus § 11 SVG

»Beendet ein Sohn zum 30.09.seine vierjährige Tätigkeit als Zeitsoldat und erhält er nachweislich einen Ausbildungsplatz erst zum folgenden 1. Januar, so steht den Eltern für das Vorjahr ein Kinderfreibetrag auch dann zu, wenn der Sohn für die Monate.10.bis.12.Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG erhalten hat.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau haben einen am ... 1963 geborenen Sohn G, der bis einschließlich des Schuljahres 1983/84 eine allgemeinbildende Schule besucht hat. G war dann für vier Jahre bis zum 30. September 1988 Soldat auf Zeit. Anschließend bewarb er sich um eine Lehrstelle als Gärtner, die er zum 2. Januar 1989 erhielt. Für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis zum 31. März 1989 wurden ihm Übergangsgebührnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) gezahlt.