BFH - Beschluss vom 29.08.2011
III B 110/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4094/08

Kindergeld-Rückforderungsanspruch der Familienkasse trotz Weiterleitung des Kindergeldes durch den Erstattungsschuldner an den vorrangig Berechtigten

BFH, Beschluss vom 29.08.2011 - Aktenzeichen III B 110/10

DRsp Nr. 2011/18271

Kindergeld-Rückforderungsanspruch der Familienkasse trotz Weiterleitung des Kindergeldes durch den Erstattungsschuldner an den vorrangig Berechtigten

1. NV: Verzicht auf mündliche Verhandlung beinhaltet zugleich Verzicht auf Zeugeneinvernahme. 2. NV: Das Aufrechterhalten eines Beweisangebotes ist kein wirksamer Widerruf der Verzichtserklärung. 3. NV: Wenn die erforderliche schriftliche Bestätigung des betreuenden Elternteils über die Weiterleitung des Kindergeldes nicht vorgelegt wird, ist das FG im übrigen nicht verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich der behaupteten Weiterleitung weiter aufzuklären.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die drei Söhne des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) leben seit dem 3. Januar 2005 nicht mehr im Haushalt des Klägers, sondern bei ihrer vom Kläger damals getrennt lebenden und mittlerweile geschiedenen Mutter. Mit Bescheid vom 5. Mai 2008 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den einen Sohn vom Februar bis September 2005 sowie für die beiden anderen Söhne von Februar bis Oktober 2005 auf und forderte im Hinblick auf die weiterhin fehlende Weiterleitungsbestätigung der kindergeldberechtigten Mutter das für diesen Zeitraum überzahlte Kindergeld zurück. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.