FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.02.2023
4 K 848/21
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Kindergeld und Kinderbonus für ein in den Haushalt des Steuerprlichtigen aufgenommenes Pflegekind

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2023 - Aktenzeichen 4 K 848/21

DRsp Nr. 2023/9135

Kindergeld und Kinderbonus für ein in den Haushalt des Steuerprlichtigen aufgenommenes Pflegekind

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 08. Februar 2021 und der Einspruchsentscheidungen vom 02. November 2021 verpflichtet, zugunsten des Klägers für das Kind B für den Monat Dezember 2020 Kindergeld und den Kinderbonus 2020 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu 71 % und im Übrigen der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Monate November und Dezember 2020 um Kindergeld und Kinderbonus 2020 für das Pflegekind des Klägers, B, geboren am 26. November 2020.

Am 30. Juli 2019 hatte der Kläger (und sein Lebenspartner) den Bruder des B, C, geboren am 27. Juli 2019, in seinen Haushalt als Pflegekind aufgenommen. Ab Juli 2019 wurde daraufhin für C Kindergeld bewilligt, da das Kind nach Aussage des Jugendamtes ab Geburt im Haushalt des Klägers lebte.