FG München - Urteil vom 27.10.2011
5 K 1145/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 2; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 67 S. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 987/2009 Art. 58; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; BKGG § 1 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2 S. 1;

Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Staat

FG München, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 5 K 1145/11

DRsp Nr. 2012/2911

Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Staat

1. Einer in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmerin tätigen Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes (hier: Polen) steht auch dann deutsches Kindergeld zu, wenn ihr Kind im Haushalt der Großeltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt (hier: Polen) und weder die Großeltern noch der ebenfalls in dem anderen EU-Staat lebende Kindesvater in diesem EU-Land einen Antrag auf Familienleistungen gestellt haben; der Kindergeldanspruch der Kindesmutter wird weder nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen, wenn die Großeltern nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG erfüllen, noch nach Art. 67, 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009.