FG München - Urteil vom 27.10.2011
5 K 3245/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. z; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 1; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 S. 2; EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a; EGV 883/2004 Art. 67 S. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a; EGV 987/2009 Art. 58; EGV 987/2009 Art. 60 Abs. 1 S. 2; BKGG § 1 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2 S. 1;

Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt des von einer polnischen Arbeitsunfähigkeitsrente lebenden Kindesvaters in Polen

FG München, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 5 K 3245/10

DRsp Nr. 2012/2913

Kindergeldanspruch einer in Deutschland wohnenden und erwerbstätigen EU-Ausländerin bei Haushaltsaufnahme des Kindes im Haushalt des von einer polnischen Arbeitsunfähigkeitsrente lebenden Kindesvaters in Polen

1. Welchen Rechtsvorschriften eine Person bei grenzüberschreitenden Kindergeldsachverhalten unterliegt, bestimmt sich ab 1.5. 2010 nach Art. 11 ff. der VO (EG) Nr. 883/2004. 2. Einer in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmerin tätigen Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes (hier: Polen) steht auch dann deutsches Kindergeld zu, wenn ihr Kind im Haushalt des getrennt lebenden Vaters in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt (hier: Polen) und der Vater in diesem EU-Land eine Arbeitsunfähigkeitsrente und keine Familienleistungen bezieht; der Kindergeldanspruch der Kindesmutter wird weder nach § 64 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 3 Abs. 2 S. 1 BKGG ausgeschlossen, wenn der Kindesvater nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG bzw. § 1 Abs. 1 BKGG erfüllt, noch nach Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 58 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009.