BFH - Urteil vom 18.12.2014
III R 9/14
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1, Abs. 3; SGB IV § 8;
Vorinstanzen:
Thüringer FG , vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 757/09

Kindergeldberechtigung eines als selbständige Kosmetikerin tätigen Kindes

BFH, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen III R 9/14

DRsp Nr. 2015/8137

Kindergeldberechtigung eines als selbständige Kosmetikerin tätigen Kindes

Die selbständige Betätigung eines Kindes —hier: als Kosmetikerin— schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 19. März 2013 1 K 757/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 119 Abs. 1, Abs. 3; SGB IV § 8;

Gründe

I.

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hatte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zunächst Kindergeld für die im Mai 1987 geborene Tochter auch nach deren Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt.