BFH - Urteil vom 13.11.2014
III R 38/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Thüringer Finanzgericht, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1158/10

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Antragstellers

BFH, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen III R 38/12

DRsp Nr. 2015/4801

Kindergeldberechtigung eines ausländischen Antragstellers

Da die Kindergeldberechtigung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder an die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Antragstellers anknüpft, reicht es nicht aus, wenn er lediglich "zu Korrespondenzzwecken" in einer Wohnung Dritter gemeldet ist, ohne sich hier ständig aufzuhalten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 13. Juli 2012 3 K 1158/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Es ist streitig, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) Kindergeld für seine minderjährige Tochter (T) zusteht.

Der Kläger ist seit März 2006 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei einem Bauunternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. T lebt in Polen bei der Kindsmutter, der dort aufgrund der Höhe der Einkünfte des Klägers kein Anspruch auf polnische Familienleistungen zusteht. Der Kläger wurde für das Jahr 2009 in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt.