1. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 25. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2010 für die Kinder V und F wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Kinder für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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