FG München - Gerichtsbescheid vom 21.11.2011
5 K 2527/10
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 62 Abs. 1; BKGG § 3 Abs. 2 S. 1; BKGG § 1; EGV 883/2004 Art. 68; EGV 987/2009 Art. 11;

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbstständig erwerbstätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme der Kinder beim anderen Elternteil in Italien unter Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 Anspruchskonkurrenz

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 5 K 2527/10

DRsp Nr. 2012/2923

Kindergeldberechtigung eines in Deutschland selbstständig erwerbstätigen Elternteils bei Haushaltsaufnahme der Kinder beim anderen Elternteil in Italien unter Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 Anspruchskonkurrenz

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland gewerblich tätigen Elternteils ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die in Italien lebende Kindsmutter die Kinder in ihrem Haushalt aufgenommen hat. 2. Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 stellt für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen für dieselben Familienangehörigen für denselben Zeitraum Prioritätsregeln auf. Die Anwendung der Prioritätsregeln setzt eine Anspruchskonkurrenz voraus. 3. Die Gewährung italienischer Familienleistungen setzt eine Beschäftigung des Antragstellers voraus.

1. Der Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld vom 25. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 2010 für die Kinder V und F wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Kinder für den Zeitraum Mai 2010 bis Juli 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.