BFH - Beschluss vom 21.10.2010
III R 5/09
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 404/08

Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen III R 5/09

DRsp Nr. 2010/22609

Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird und der auch nicht der Wohnmitgliedstaat der Kinder des Arbeitnehmers ist, jedenfalls dann die Befugnis nimmt, dem entsandten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch seine Entsendung in diesen Mitgliedstaat keinen Rechtsnachteil erleidet?2. Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der nicht zuständige Mitgliedstaat, in den ein Arbeitnehmer entsandt wird, jedenfalls nur befugt ist, Familienleistungen zu gewähren, wenn feststeht, dass in dem anderen Mitgliedstaat kein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen besteht?3. Falls auch diese Frage verneint wird: Stehen dann gemeinschafts- bzw. unionsrechtliche Vorschriften einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 65 Abs. 2 EStG entgegen, die einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließt, wenn eine vergleichbare Leistung im Ausland zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre?4. Falls diese Frage bejaht wird: