BFH - Beschluss vom 09.12.2011
III B 25/11
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 571
FamRZ 2012, 635
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 322/07

Kindergeldgewährung nur bei örtlich gebundenem Zusammenleben eines Berechtigten mit dem Kind in dessen Haushalt als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen III B 25/11

DRsp Nr. 2012/3875

Kindergeldgewährung nur bei örtlich gebundenem Zusammenleben eines Berechtigten mit dem Kind in dessen Haushalt als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Es stellt keine nach Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verbotene Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar, dass sich der Vorrang zwischen mehreren Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG primär danach bestimmt, wer ein im Ausland studierendes Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, und dass diese Haushaltsaufnahme von einem örtlich gebundenen Zusammenleben abhängig ist. 2. NV: Da § 64 Abs. 3 EStG bei fehlender Haushaltsaufnahme des Kindes sicher stellt, dass einer der mehreren Kindergeldberechtigten das Kindergeld erhält, ist eine durch § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bewirkte Beeinträchtigung der Freizügigkeitsrechte des Kindes, das ein Studium im Ausland beabsichtigt, nicht erkennbar.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; EStG § 64 Abs. 3;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt für ihre am 19. Januar 1984 geborene Tochter T Kindergeld für den Zeitraum September 2006 bis April 2007. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem beigeladenen Vater (Beigeladener) der T wurde am 15. September 2009 rechtskräftig geschieden.