BFH - Urteil vom 19.11.2008
III R 108/06
Normen:
EStG § 65 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1; AO § 227; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 123/02

Kindergeldrückforderung nur nach den Grundsätzen der AO

BFH, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen III R 108/06

DRsp Nr. 2009/3013

Kindergeldrückforderung nur nach den Grundsätzen der AO

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1; AO § 227; SGB X § 45 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre am 22. Juli 1993 geborene Tochter D Kindergeld. Ihr früherer Ehemann, der Vater von D, von dem die Klägerin seit Mitte 1997 getrennt lebt, erhielt von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Invalidenrente. Diese enthielt eine Kinderrente für D, von der die Klägerin nach ihrem Vortrag keine Kenntnis hatte.

Nachdem die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) von der Kinderrente erfahren hatte, änderte sie mit Bescheiden vom 19. März 2002 und vom 12. April 2002 die Festsetzung des Kindergeldes nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 2001 und forderte Kindergeld in Höhe der Beträge zurück, die der Kinderrente entsprachen (3 427,70 EUR). Wegen der bis einschließlich 1995 gewährten Zahlungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) fand ein Rechtsstreit vor dem Sozialgericht statt, der zugunsten der Klägerin endete.