Tagespflegepersonen sind i.d.R. selbständig tätig. Nicht nur von privater, sondern auch von öffentlicher Seite (z.B. Land, Kommune, Jugendamt) gezahlte Vergütungen für die Betreuung von Kindern gehören zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Davon werden zumeist Betriebsausgabenpauschalen abgesetzt, die das BMF kürzlich angehoben hat. Wir zeigen, wie Sie den Gewinn selbständiger Kindertagespflegepersonen ermitteln.
Nach § 23 SGB VIII erhält die Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel.
Beachte
§ 3 Nr. 11 (Steuerfreiheit von Erziehungs-/Ausbildungsbeihilfen) und Nr. 26 EStG (Übungsleiter-Freibetrag) sind nicht anwendbar.
Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.
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