BFH - Beschluss vom 26.10.2011
VII B 49/11
Normen:
Anm. 2 , b Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 463
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 164/10

Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur bei der Eingruppierung von Teilen als Verhinderung der Anwendung von Anm. 2 Buchst. b

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen VII B 49/11

DRsp Nr. 2012/1676

Klärungsbedürftigkeit der Anwendung der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur bei der Eingruppierung von Teilen als Verhinderung der Anwendung von Anm. 2 Buchst. b

NV: Die die Einreihung von Teilen von Maschinen betreffenden Tarifvorschriften der Anm. 2 zu Abschn. XVI KN sind in der angegebenen Reihenfolge der Buchst. a bis c zu prüfen. Nur wenn die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN nicht erfüllt sind, das betreffende Maschinenteil also entweder nicht von einer Position des Kap. 84 oder 85 KN erfasst wird oder nur von einer der im Klammerzusatz aufgeführten Positionen, ist mit der Prüfung der Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. b und c zu Abschnitt XVI KN fortzufahren. Sind die Voraussetzungen der Anm. 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI KN dagegen erfüllt, bleibt es bei der Einreihung gemäß dieser Vorschrift.

Normenkette:

Anm. 2 , b Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur Buchst. a;

Gründe