BFH - Beschluss vom 26.10.2011
X B 12/11
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 81
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1627/10

Klärungsbedürftigkeit der fehlenden Differenzierung der Einkünfte nach dem Alter des Steuerpflichtigen bei Schaffung des § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

BFH, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen X B 12/11

DRsp Nr. 2012/132

Klärungsbedürftigkeit der fehlenden Differenzierung der Einkünfte nach dem Alter des Steuerpflichtigen bei Schaffung des § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete im Streitjahr 2009 --in dem sie das 84. Lebensjahr vollendet hatte-- eine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Spende) in Höhe von 155.000 €. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte belief sich auf 38.037 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog auf der Grundlage des § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 7.608 € (20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) als Sonderausgabe ab, setzte die Einkommensteuer auf 4.801 € fest und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags.