I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) leistete im Streitjahr 2009 --in dem sie das 84. Lebensjahr vollendet hatte-- eine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Spende) in Höhe von 155.000 €. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte belief sich auf 38.037 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog auf der Grundlage des § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 7.608 € (20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) als Sonderausgabe ab, setzte die Einkommensteuer auf 4.801 € fest und erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags.
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