BFH - Beschluss vom 20.10.2011
V B 17/11
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 80
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1595/10

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle eines im Zeitpunkt des Zugangs eine Haftstrafe verbüßenden Straftäters

BFH, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen V B 17/11

DRsp Nr. 2012/667

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit der Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle eines im Zeitpunkt des Zugangs eine Haftstrafe verbüßenden Straftäters

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Gesellschafter und ehemaliger Geschäftsführer der G GmbH (GmbH). Mit Bescheid vom 4. Januar 2010 nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger für rückständige Umsatzsteuerschulden der GmbH in Haftung. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit am 29. März 2010 abgesandter Einspruchsentscheidung wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner am 7. Mai 2010 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage verfolgte der Kläger sein Anliegen weiter. Im Klageverfahren behauptete er, die Einspruchsentscheidung sei ihm wegen der Osterfeiertage erst am 7. April 2010 zugegangen.