BFH - Beschluss vom 24.10.2011
XI B 54/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 3; UStG § 4 Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2080/09

Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der von einem Chirurgen durchgeführten Schönheitsoperationen oder anderer plastisch-chirurgischer Eingriffe

BFH, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen XI B 54/11

DRsp Nr. 2011/21547

Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der von einem Chirurgen durchgeführten "Schönheitsoperationen" oder anderer plastisch-chirurgischer Eingriffe

1. NV: Es ist geklärt, dass nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen, deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern übernommen werden und die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen, nicht von der Umsatzsteuer befreit sind. 2. NV: Da die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen, hängt die Frage der Steuerbefreiung nicht davon ab, wie die Begriffe der "Gesundheit" und der "Krankheit" durch die WHO definiert werden.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3; UStG § 4 Nr. 14;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständig tätiger Facharzt für Hals-Nasen-Ohren (HNO) und plastische Operationen. Er ist spezialisiert auf eine Ohranlegemethode. Er legt die Ohren seiner Patienten durch eine Methode in der Form an, dass er ... und damit das Ohr wie gewünscht positioniert.