BFH - Beschluss vom 16.12.2008
VIII B 29/07
Normen:
EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 574
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 318/02

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einordnung von Leistungen Dritter als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Ansehen einer Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip als dem Gesellschaftsverhältnis zugehörig; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 29/07

DRsp Nr. 2009/4141

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einordnung von Leistungen Dritter als Einnahmen aus Kapitalvermögen; Ansehen einer Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip als dem Gesellschaftsverhältnis zugehörig; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung im finanzgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen an die Darlegung einer Divergenzrüge im finanzgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels liegen nicht vor.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a)