BFH vom 04.06.1992
IV R 140/91
Fundstellen:
BStBl II 1993, 119

Klage durch Beleidigung nicht unzulässig

BFH, vom 04.06.1992 - Aktenzeichen IV R 140/91

DRsp Nr. 1997/16405

Klage durch Beleidigung nicht unzulässig

»Eine Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Schriftsatz neben dem sachlichen Begehren auch ungehörige, unsachliche und beleidigende Äußerungen enthält.«

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist selbständiger Architekt. Da er für das Streitjahr 1981 keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuer und Umsatzsteuer und erließ die angefochtenen Bescheide.

Nach erfolglosem Einspruch richtete der Kläger in der Einkommensteuersache am 17. März 1984 ein Schreiben folgenden Wortlauts an das Finanzgericht (FG):

Klage des Steuergeschädigten E W - Kläger - gegen das Finanzamt D, vertreten durch dessen Vorsteher L und dessen Erfüllungsgehilfen B und E, - Beklagter - Es wird hiermit beantragt, das beklagte Finanzamt kostenpflichtig zu verurteilen, die irreführenderweise unter der Steuer-Nr. ... / Rechtsverhinderungsliste 302, 301 / 1983 - 1985 vom 17. 2. 1984 bezüglich der willkürlich festgesetzten und böswillig überhöhten

a) Einkommensteuer 1981 und b) Einkommensteuervorauszahlung ab IV. Quartal 1983 ersatzlos aufzuheben bzw. durch korrekte und sachgerechte Bescheide zu ersetzen.

Begründung wird nachgereicht. Weitere Anträge bleiben vorbehalten.