BGH - Beschluss vom 04.09.2023
AnwZ (Brfg) 23/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 32 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 13/22

Klage eines inhaftierten Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der vom Rechtsanwalt Vertretenen

BGH, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 23/23

DRsp Nr. 2023/12915

Klage eines inhaftierten Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der vom Rechtsanwalt Vertretenen

1. Soweit der Vermögensverfall eines Rechtsanwaltsvermutet wird, wenn er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO), muss er zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.2. Die für eine Ausnahme von der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers, dass mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden ist, erforderliche Prognose, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden, ist zwar im Zeitpunkt des Widerrufs zu treffen; sie ist aber ihrem Wesen nach in die Zukunft gerichtet und schließt damit die Bewertung ein, ob in der Zukunft - und nicht nur im Zeitpunkt des Widerrufs - die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts gefährdet werden.

Tenor