OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.01.2024
12 U 31/23
Normen:
InsO § 129; InsO § 133; InsO § 143;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 232/2024
NZI 2024, 321
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 413/22

Klage eines Insolvenzverwalters auf Geltendmachung von Rückgewähransprüchen im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Abwicklung eines Unternehmens; Zahlung eines Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Ablösung bestehender Absonderungsrechte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 12 U 31/23

DRsp Nr. 2024/3262

Klage eines Insolvenzverwalters auf Geltendmachung von Rückgewähransprüchen im Zusammenhang mit einer insolvenzrechtlichen Abwicklung eines Unternehmens; Zahlung eines Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen durch den Insolvenzverwalter zum Zwecke der Ablösung bestehender Absonderungsrechte

Zahlt ein Insolvenzverwalter zur Ablösung bestehender Absonderungsrechte vereinbarungsgemäß einen Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen, kann die Anfechtungsgegnerin erwarten, dass der Insolvenzverwalter zuvor pflichtgemäß die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der hierauf bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geprüft hat. War erkennbar, dass sich der Ablösebetrag auf der Basis und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnet, durfte die Anfechtungsgegnerin darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Zahlungen der Schuldnerin Bestand haben. Eine später gleichwohl erklärte Anfechtung dieser Zahlungen ist aufgrund des durch das Verhalten des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung der offenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufgabe der Sicherheiten durch die Anfechtungsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestands gemäß § 242 BGB unzulässig.