FG Düsseldorf - Urteil vom 04.10.2023
4 K 1072/23 VSt
Normen:
StromStV § 12c Abs. 1;

Klage eines Kleinstromversorgers über Photovoltaikanlangen gegen das Hauptzollamt wegen der Ablehnung eine Stromsteuerentlastung zu gewähren

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2023 - Aktenzeichen 4 K 1072/23 VSt

DRsp Nr. 2024/3655

Klage eines Kleinstromversorgers über Photovoltaikanlangen gegen das Hauptzollamt wegen der Ablehnung eine Stromsteuerentlastung zu gewähren

Bei § 12c Abs. 1 StromStV handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a StromStG vorliegen müssen. Mit der Einfügung des § 12c Abs. 1 StromStV durch Art. 4 Nr. 16 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I, 856) sollte die Möglichkeit der Gewährung einer Steuerentlastung für die Fälle geschaffen werden, in denen insbesondere wegen des Fehlens einer Erlaubnis (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StromStG) die Anwendung einer Steuerbefreiung nach Ansicht des Gesetzgebers ausschied. Dabei sollten sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastungen nach den Anforderungen für die Erteilung einer Erlaubnis und damit nach den Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a StromStG richten.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2023 verpflichtet, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 eine Steuerentlastung nach § 12c Abs. 1 StromStV von ... € zu gewähren.