BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 68/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3830/04

Klage eines Lotto-Dienstleistungsunternehmens gegen die Hinzuzählung von Spieleinsatz-Anteilen zu Betriebseinnahmen i.R.d. Gewinnfeststellungsbescheides bei Verwaltung der Spielergelder auf einem Treuhandkonto; Vorliegen eines sog. Veranlassungszusammenhanges zwischen einkommensteuerrechtlich relevanter Tätigkeit und diesbezüglicher Aufwendungen; Maßgebliches Wirtschaftsjahr für die mindernde Auswirkung einer Verpflichtung zur Auszahlung von Lotteriegewinnen

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 68/07

DRsp Nr. 2011/4634

Klage eines Lotto-Dienstleistungsunternehmens gegen die Hinzuzählung von Spieleinsatz-Anteilen zu Betriebseinnahmen i.R.d. Gewinnfeststellungsbescheides bei Verwaltung der Spielergelder auf einem Treuhandkonto; Vorliegen eines sog. Veranlassungszusammenhanges zwischen einkommensteuerrechtlich relevanter Tätigkeit und diesbezüglicher Aufwendungen; Maßgebliches Wirtschaftsjahr für die mindernde Auswirkung einer Verpflichtung zur Auszahlung von Lotteriegewinnen

1. NV: Spielgewinnansprüche gegen einen bilanzierenden Veranstalter einer nicht genehmigten Lotterie sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Entstehung Gewinn mindernd zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte für eine betrügerische Ausrichtung des Geschäftskonzepts vorliegen. 2. NV: Die steuerrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses scheidet aus, wenn die vom "Treugeber" erteilte Vollmacht zum Abschluss eines Treuhandvertrags die tatsächliche Mittelverwendung nicht deckt und diese auch nicht durch den "Treugeber" genehmigt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.