BFH - Urteil vom 01.12.2010
IV R 69/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7410/04

Klage eines Lottodienstleistungsunternehmens gegen die Ermittlung der Höhe seiner Gesamteinnahmen (Serviceanteil und Spieleinsatzanteil)

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV R 69/07

DRsp Nr. 2011/4635

Klage eines Lottodienstleistungsunternehmens gegen die Ermittlung der Höhe seiner Gesamteinnahmen (Serviceanteil und Spieleinsatzanteil)

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb seit 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin war im Streitjahr (1998) die im Jahr 1999 ausgeschiedene "X B.V." mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2006 als Kommanditistin wieder in die Gesellschaft eingetreten ist. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin war Herr S. Zu den Kommanditisten der Klägerin zählte im Streitjahr u.a. die beigeladene "Y GmbH & Co. KG" (vormals "Z GmbH & Co. KG"; ausgeschieden im Jahr 2006).