LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2024
L 5 KR 1044/21
Normen:
SGB V § 51;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1282/20

Klage eines Pflichtversicherten gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 1044/21

DRsp Nr. 2024/3930

Klage eines Pflichtversicherten gegen die Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Wird eine im Ausgangsbescheid unterlassene Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid nachgeholt, so gilt der Ausgangsbescheid seit dem Zeitpunkt seines Erlasses als mangelfrei. Dies gilt nicht, wenn dadurch nachträglich eine bereits zeitlich überholte Fristsetzung gerechtfertigt werden soll (hier im Fall einer Aufforderung nach § 51 SGB V; Anschluss an: BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R -, in juris Rn. 27, zu einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -, in juris Rn. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2021 - L 11 KR 1388/20 -, in juris Rn. 33 und Urteil vom 02.02.2021 - L 11 KR 578/20 -, in juris).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 05.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2020 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB V § 51;

Tatbestand