FG Bremen - Urteil vom 07.03.2023
2 K 27/21 (1)
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 2 K 27/21 (1)

DRsp Nr. 2023/7701

Klage gegen die Ablehnung eines Antrag auf Festsetzung von Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 S. 6;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für ihre Tochter D., geboren ... 1997, ab Juli 2020 ablehnte.

Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann unter der Anschrift ... in ....

Im Juni 2020 beantragte die Klägerin für ihre Tochter D. Kindergeld für die Zeit ab Juli 2020. Sie gab in ihrem Kindergeldantrag vom 4. Juni 2020 an, dass D. seit Juni 2019 vorübergehend in Perth/Australien im Rahmen eines Work & Travel - Aufenthalts wohne und im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 20. März 2022 in Perth/Australien ein Studium im Diplom-Studiengang "Nursing" mit dem Abschluss "Diploma of Nursing" absolvieren wolle. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung "Overseas Student Confirmation-of-Enrolment (CoE)" beläuft sich die gesamte Studiengebühr ("total tuition fee") auf AU$ 26,790 (entspricht rund 16.880,- €).