Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der drei Einfuhrabgabenbescheide (Az.: ..., ... und ...), jeweils vom 16. Juni 2016, und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2017 - soweit damit der Antrag der Klägerin nach Art. 78 Abs. 3 ZK auf Änderung der den genannten Einfuhrabgabenbescheiden zugrunde liegenden Zollanmeldungen abgelehnt wurde - die in den genannten drei Einfuhrabgabenbescheiden vom 16. Juni 2016 in Bezug genommenen Zollanmeldungen dahin zu ändern, dass die Klägerin diese jeweils als indirekte Vertreterin der Firma A abgegeben hat.
Die Einfuhrabgabenbescheide (Az.: ..., ... und ...), jeweils vom 16. Juni 2016, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2017 werden aufgehoben soweit damit Antidumpingzoll i.H.v. ... EUR und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... EUR festgesetzt wurden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
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