FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2023
4 K 60/21
Normen:
AO § 147 Abs. 1 Nr. 4a;

Klage gegen die Versagung eines Präferenzzolls betreffend die Einfuhr von Rohgussteilen aus Indien

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 4 K 60/21

DRsp Nr. 2024/4331

Klage gegen die Versagung eines Präferenzzolls betreffend die Einfuhr von Rohgussteilen aus Indien

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 Nr. 4a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung eines Präferenzzolls betreffend die Einfuhr von Rohgussteilen.

Die Klägerin stellt in der Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsventile her. Das Gehäuse besteht größtenteils aus Grauguss. Diesen Grauguss bezog die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2015 von verschiedenen Gießereien mit Sitz in Indien, wozu sie ihn importierte. Hinsichtlich der im Streitzeitraum importierten streitbefangenen Rohgussteile macht die Klägerin eine Zollpräferenz nach dem Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) geltend.

Dazu meldete sie die Teile unter Anmeldung aber ohne Vorlage der Ursprungszeugnisse beim Beklagten unter der Codenummer 8413 9100 900 des elektronischen Zolltarifs (EZT) als "Gehäuse für Flüssigkeitspumpen" (Drittlandszollsatz 1,7 %) zum präferenziellen Zollsatz 0 % zur Überführung in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr an, woraufhin die Waren als präferenziellen Ursprungs vorläufig zollfrei überlassen wurden.

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