BGH - Urteil vom 05.10.2023
III ZR 216/22
Normen:
BGB § 307; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 667 Alt. 2; InvG § 40 Abs. 1 Nr. 2; KAGB § 26;
Fundstellen:
BB 2023, 2817
MDR 2023, 1575
NJW 2023, 3794
WM 2023, 2230
ZIP 2023, 2524
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 03.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 320/20
LG Frankfurt/Main, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 01 S 24/21

Klage gegen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft auf anteilige Rückzahlung dem Fondsvermögen entnommener Vertriebsentgelte; Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

BGH, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen III ZR 216/22

DRsp Nr. 2023/15179

Klage gegen eine Kapitalverwaltungsgesellschaft auf anteilige Rückzahlung dem Fondsvermögen entnommener Vertriebsentgelte; Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

Zur Transparenzkontrolle der Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW).

Bleibt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - hier den Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft eines inländischen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - für den Vertragspartner unklar, welche Vergütung er dem Verwender schuldet, obwohl eine klare Regelung ohne weiteres möglich gewesen wäre, verstößt die entsprechende Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist daher unwirksam.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 675 Abs. 1; BGB § 667 Alt. 2; InvG § 40 Abs. 1 Nr. 2; KAGB § 26;

Tatbestand