BAG - Urteil vom 23.08.2023
5 AZR 349/22
Normen:
BGB § 294; BGB § 611a Abs. 1; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH" § 2; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH" § 3; BV "Arbeitszeitgrundsätze in der RKISH" § 4;
Fundstellen:
BB 2023, 2996
EzA-SD 2023, 11
NZA 2023, 1607
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 39 öD/22
ArbG Elmshorn, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1023 a/21

Klageantrag bei Streit über die Führung eines ArbeitszeitkontosDefinition und Zweck eines ArbeitszeitkontosAnnahmeverzug des ArbeitgebersZeitnahe Kenntnisnahme arbeitgeberseitiger Weisungen als vertragliche NebenpflichtKenntnisnahme arbeitgeberseitiger Weisungen in der Freizeit des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 349/22

DRsp Nr. 2023/16209

Klageantrag bei Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos Definition und Zweck eines Arbeitszeitkontos Annahmeverzug des Arbeitgebers Zeitnahe Kenntnisnahme arbeitgeberseitiger Weisungen als vertragliche Nebenpflicht Kenntnisnahme arbeitgeberseitiger Weisungen in der Freizeit des Arbeitnehmers

Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Orientierungssätze: 1. Ist der Arbeitgeber nach den betrieblichen Regeln berechtigt, die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag hinsichtlich Zeit und Ort zu konkretisieren, besteht für den Arbeitnehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis, die per SMS mitgeteilte Weisung zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn diese den Arbeitnehmer in seiner Freizeit erreicht (Rn. 42 ff.). 2. Die Kenntnisnahme einer solchen Weisung in der Freizeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne dar (Rn. 48 ff.).