BFH - Urteil vom 15.12.2005
IV R 23/05
Normen:
AO § 180 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 941
DStRE 2006, 754
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2002/97

Klagebeschränkung; Teilbestandskraft; Eigenkapitalvermittlungsprovision

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IV R 23/05

DRsp Nr. 2006/7672

Klagebeschränkung; Teilbestandskraft; Eigenkapitalvermittlungsprovision

1. Ein Feststellungsbescheid stellt sich dar als Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die auch als selbstständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen. Zu diesen trennbaren Regelungsgegenständen gehört auch die Mitunternehmerschaft.2. Haben sich Gesellschafter in modelltypischer Weise (geschlossener Immobilienfonds in Form einer gewerblich geprägten PersG) zusammengeschlossen, um eine Fondsimmobilie eine zu errichten, zu vermieten und zu verwalten, so alle Aufwendungen, die von den Anlegern geleistet werden, als AK zu behandeln. Dazu zählen auch Provisionen für die Vermittlung des Eigenkapitals, die aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen an den Kapitalvermittler gezahlt werden müssen.3. Hat sich die Klägerin mit ihrer Klage auf die Höhe des Gewinns im Bereich der Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter beschränkt, so ist die Gewinnerzielungsabsicht mit dem Feststellungsgegenstand "Bestehen einer Mitunternehmerschaft" bestandskräftig festgestellt worden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe: