BGH - Urteil vom 17.11.2011
III ZR 103/10
Normen:
BGB § 311 Abs. 3; BGB § 276;
Fundstellen:
AG 2012, 130
BB 2012, 1
BB 2012, 210
BGHZ 191, 310
DB 2011, 2835
MDR 2012, 148
VersR 2012, 242
WM 2012, 19
ZIP 2011, 2410
wistra 2012, 76
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 135/06
OLG Karlsruhe, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 155/07

Körperlich von einem Druckwerk getrenntes Schriftstück als Bestandteil eines Anlageprospekts durch gemeinsamen Vertrieb

BGH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen III ZR 103/10

DRsp Nr. 2011/21290

Körperlich von einem Druckwerk getrenntes Schriftstück als Bestandteil eines Anlageprospekts durch gemeinsamen Vertrieb

a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines Anlageprospekts im Rechtssinn sein.b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil über die Eigenschaften einer Anlage äußert.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 311 Abs. 3; BGB § 276;

Tatbestand

Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligungen an der MSF M. S. F. D. V. I AG & Co. KG (im Folgenden: MSF KG) geltend. Nach teilweiser Erledigung durch Vergleich sowie Rechtskrafteintritt gegen weitere Beklagte ist die Klage nur noch gegen den Beklagten zu 5 (im Folgenden: Beklagter) anhängig.