I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein in Slowenien ansässiges Luftfahrtunternehmen, verbrachte im Dezember 2003 ein ihr gehörendes Kleinflugzeug durch einen bei ihr angestellten Piloten nach Deutschland in der Absicht, es zu verkaufen, nachdem ein hier ansässiges Unternehmen ein Kaufinteresse bekundet und um einen Probeflug gebeten hatte. Das Flugzeug wurde bei dem Verbringen den Zollbehörden nicht gestellt; eine schriftliche oder mündliche Zollanmeldung wurde nicht abgegeben. Der beabsichtigte Verkauf kam nicht zustande.
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