BFH - Beschluss vom 03.11.2010
VII R 38/09
Normen:
; ZK ; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 555; ZKDV Art. 576; UStG § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1929/08

Konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung für ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verkaufendes Flugzeug

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen VII R 38/09

DRsp Nr. 2010/20452

Konkludente Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung für ein im Zollgebiet der Gemeinschaft zu verkaufendes Flugzeug

Ein Beförderungsmittel (hier: Flugzeug), das aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, um es einem Kaufinteressenten zur Ansicht vorzuführen, kann nicht durch einfaches Überschreiten der Zollgrenze konkludent zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben angemeldet werden.

Normenkette:

; ZK ; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 555; ZKDV Art. 576; UStG § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein in Slowenien ansässiges Luftfahrtunternehmen, verbrachte im Dezember 2003 ein ihr gehörendes Kleinflugzeug durch einen bei ihr angestellten Piloten nach Deutschland in der Absicht, es zu verkaufen, nachdem ein hier ansässiges Unternehmen ein Kaufinteresse bekundet und um einen Probeflug gebeten hatte. Das Flugzeug wurde bei dem Verbringen den Zollbehörden nicht gestellt; eine schriftliche oder mündliche Zollanmeldung wurde nicht abgegeben. Der beabsichtigte Verkauf kam nicht zustande.