BGH - Urteil vom 27.09.2011
XI ZR 215/10
Normen:
ZPO § 562 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2011, 2041
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 418 O 155/08
OLG Hamburg, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 127/09

Konkludente Genehmigung erteilter Lastschriften durch Bareinzahlungen und Überweisungen des Kontoinhabers

BGH, Urteil vom 27.09.2011 - Aktenzeichen XI ZR 215/10

DRsp Nr. 2011/17754

Konkludente Genehmigung erteilter Lastschriften durch Bareinzahlungen und Überweisungen des Kontoinhabers

1. Werden von einem für den unternehmerischen Geschäftsverkehr geführten Girokonto regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen und laufenden Geschäftsbeziehungen sowie zum Einzug von Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen gezogen, und widerspricht der Kontoinhaber auch weiteren sich in diesem Rahmen bewegenden Lastschrifteinzügen nach einer angemessenen Überlegungsfrist nicht, kann seitens der kontoführenden Bank in der Regel von einer konkludenten Genehmigung dieser Abbuchungen ausgegangen werden. Die in den AGB der Banken enthaltene Regelung, wonach eine Lastschrift als genehmigt gilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses Einwendungen gegen diese erhebt, steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung vor Ablauf dieser Frist nicht entgegen. 2. Wird ein Girokonto von dem Bankkunden ausschließlich im Guthaben geführt und wird der Kontostand nach Lastschriftbuchungen durch Einzahlungen oder Überweisungen erhöht, um weitere Lastschrifteinzüge zu ermöglichen, so kann auch in diesem Verhalten eine konkludente Genehmigung liegen. 3.