FG Hamburg - Urteil vom 26.09.2023
5 K 11/23
Normen:
AO § 57 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 2984

Konkretisierung des Unmittelbarkeitserfordernisses hinsichtlich Gemeinnützigkeit der Satzungszwecke einer Körperschaft für eine Steuerbegünstigung

FG Hamburg, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 5 K 11/23

DRsp Nr. 2023/14526

Konkretisierung des Unmittelbarkeitserfordernisses hinsichtlich Gemeinnützigkeit der Satzungszwecke einer Körperschaft für eine Steuerbegünstigung

1. Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungserbringende Körperschaft in ihre Satzung aufnimmt, dass sie ihre steuerbegünstigten Zwecke durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, verwirklicht.2. Bei der leistungsempfangenden Körperschaft bedarf es hingegen keiner Satzungsänderung dahingehend, dass auch in dieser das planmäßige Zusammenwirken mit der leistungserbringenden Körperschaft aufgenommen wird (sog. "doppeltes Satzungserfordernis").3. § 57 Abs. 3 AO verstößt nicht gegen EU-Beihilferegelungen.

Normenkette:

AO § 57 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a der Abgabenordnung (AO), insbesondere darüber, ob die Klägerin unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, obwohl die Satzung des Kooperationspartners keine diesbezügliche Regelung enthält.