FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2023
4 K 98/21
Normen:
Anh. I VO (EWG) Nr. § 2658/87;

Korrekte Einreihung von wattierten Kisseninlets

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 4 K 98/21

DRsp Nr. 2024/4192

Korrekte Einreihung von wattierten Kisseninlets

Normenkette:

Anh. I VO (EWG) Nr. § 2658/87;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einreihung von wattierten Kisseninlets.

Unter dem 25. November 2020 beantragte die Klägerin für die streitbefangene Ware, bezeichnet als sog. "vorgefüllte Kissenhüllen für Kopfkissen", die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), mit der die Ware in die Unterposition 9404 9090 KN (Bettausstattung und ähnliche Waren (z.B. Kopfkissen), gepolstert) einzureihen sei.

Bei der Ware handelt sich um ein rechteckiges, wattiertes Stofferzeugnis mit den Maßen 77cm x 73cm. Sie besteht aus synthetischen Chemiefasern (lt. Antrag Polyester), die in drei Lagen wie folgt angeordnet sind: die äußere Lage (Schauseite) besteht aus Gewebe, die Innenlage aus Vliesstoff. Zwischen diesen beiden Lagen ist eine mittlere Lage aus Wattierungsstoff eingearbeitet. Der gesamte dreilagige Aufbau ist ca. 0,2 - 0,5 cm dick, das gesamte Inlet an den dicksten Stellen ca. 1 cm. Die drei Lagen sind durch eine an der Außenlage sichtbare, durchgehende Steppung in Quadratform (ca. 10 cm x 10 cm) aufgeteilt. An der unteren Seite der Ware befindet sich ein ca. 39 cm langer Reißverschluss.