I.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
1. Der Kläger ist Vater der am …1984 geborenen T und des am …2003 geborenen S, mit dessen Mutter N der Kläger im Jahre 2008 verlobt war. Die bei ihrer Mutter lebende T beendete im Juni 2008 ihre Ausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation.
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