FG Münster - Urteil vom 16.11.2011
10 K 200/10 E
Normen:
EStG § 33 Abs 2 Satz 3; EStG § 33 Abs 1;

Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer Gruppentherapie

FG Münster, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen 10 K 200/10 E

DRsp Nr. 2012/3331

Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer Gruppentherapie

1) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung enstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sowohl bei kurzzeitig angeordneter Einformdiät als auch bei langzeitig angeordneter Sonderdiät nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Diät nicht nur neben, sondern an Stelle von Medikamenten zur Linderung einer Krankheit angeordnet wird. 2) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Erstattung von Fahrkosten seiner Verlobten für Besuche im Krankenhaus erwachsen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. 3) Zum Umfang der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten für eine Gruppentherapie oder Entziehungskur im Rahmen einer Alkoholerkrankung.

Normenkette:

EStG § 33 Abs 2 Satz 3; EStG § 33 Abs 1;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

1. Der Kläger ist Vater der am …1984 geborenen T und des am …2003 geborenen S, mit dessen Mutter N der Kläger im Jahre 2008 verlobt war. Die bei ihrer Mutter lebende T beendete im Juni 2008 ihre Ausbildung als Kauffrau für Bürokommunikation.