FG Münster - Urteil vom 09.11.2011
2 K 862/09 F
Normen:
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr. 5;

Kosten eines Erststudiums

FG Münster, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 862/09 F

DRsp Nr. 2012/5081

Kosten eines Erststudiums

Die Kosten eines Erststudiums stellen vorweggenommene Werbungskosten dar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 4 Abs 4; EStG § 10 Abs 1 Nr 7; EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums.

Der am 11.11.1981 geborene Kläger ist unverheiratet. Er erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bis August 2006 war der Kläger als Beamtenanwärter tätig. Nachdem er in 2005 die Abschlussprüfung erfolglos absolviert hatte, blieb er auch bei Ablegen der Wiederholungsprüfung in 2006 erfolglos.

Im Streitjahr nahm der Kläger zum Sommersemester 2007 ein Studium auf. Er studierte … – Management an der … – Schule (… – Schule) in J. Dieses Studium schloss er im April 2010 mit Erfolg ab. Seitdem bewirbt er sich auf entsprechende Stellen.

Im Rahmen seiner am 02.09.2008 eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für das Studium i.H.v. 12.575 EUR einkünftemindernd geltend. Zu den einzelnen Werbungskosten wird auf die Anlage zur Erklärung verwiesen.