BFH - Urteil vom 18.12.2008
III R 12/07
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 859/03

Kosten für das Altenheim als außergewöhnliche Belastung

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen III R 12/07

DRsp Nr. 2009/10276

Kosten für das Altenheim als außergewöhnliche Belastung

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 3 S. 2 Nr. 2; EStG § 33b Abs. 3;

Gründe:

I.

Für die im Jahr 1919 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit ... 1998 ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen "B", "G" und "RF" festgestellt; der entsprechende Schwerbehindertenausweis wurde 2003 ohne Änderung verlängert. Nach einem Sturz, bei dem sie sich ihr rechtes Auge erheblich verletzte, gab die Klägerin 1999 ihren Haushalt auf und zog in ein Altenheim. Nach dem Heimvertrag wurden mit dem kalendertäglichen Pflegesatz von ... DM Unterkunft, Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasser, Versorgung, allgemeine Betreuung und Pflege bei vorübergehender leichter Erkrankung sowie Angebote zur Freizeitgestaltung abgegolten. Leistungen zur Betreuung bei Pflegebedürftigkeit wurden nach dem Heimvertrag zunächst nur vorgehalten; bei dauernder Pflegebedürftigkeit sollte sich der Pflegesatz erhöhen.

Ein 1999 gestellter Antrag auf Blindengeld und auf Eintragung des Merkzeichens "Bl" im Schwerbehindertenausweis blieb erfolglos, da nach medizinischen Stellungnahmen die Sehschwäche des linken Auges hierfür nicht ausreichte.