OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.01.2024
10 E 780/23
Normen:
GKG § 28 Abs. 2;
Fundstellen:
RVG prof 2024, 38
NJW-Spezial 2024, 187
JurBüro 2024, 82
AGS 2024, 126
VRR 2024, 33
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1649/22

Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 10 E 780/23

DRsp Nr. 2024/1190

Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten

Die Kosten für die Versendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten schuldet - im Verhältnis zum Gericht - der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 28 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassene Beschwerde, über die auf der Grundlage von § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Kostenrechnung vom 16. Mai 2022, mit der ihr als Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Ausgangsverfahren die Kosten einer Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 12 Euro auferlegt worden sind, zu Recht zurückgewiesen.