OLG Dresden - Urteil vom 15.09.2022
8 U 328/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 858 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 294
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2470/21

Kosten im Zusammenhang mit einem AbschleppvorgangStandgebühren für die Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des AbschleppunternehmensKosten für eine sichere Verwahrung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag

OLG Dresden, Urteil vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 8 U 328/22

DRsp Nr. 2022/16124

Kosten im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang Standgebühren für die Verwahrung eines abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens Kosten für eine sichere Verwahrung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag

Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs: Standgebühren für die Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs auf dem Gelände des Abschleppunternehmens, der daran en Zurückbehaltungsrecht geltend macht, gehören nicht zu adäquat durch die Besitzstörung verursachten Schaden des Grundstückbesitzers. Die Kosten für eine sichere Verwahrung des abgeschleppten Fahrzeugs können jedoch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sein, solange kein entgegenstehender Wolle des Fahrzeugeigentümers erkennbar ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2022 - 3 O 2470/21 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 464,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.03.2021 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.