BFH - Beschluss vom 24.08.2010
VI E 2/09
Normen:
Gerichtskostengesetz ;

Kostenansatz bei einem Antrag auf Nichtigkeit gegen einen Beschluss wegen Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 24.08.2010 - Aktenzeichen VI E 2/09

DRsp Nr. 2010/21388

Kostenansatz bei einem Antrag auf Nichtigkeit gegen einen Beschluss wegen Nichtzulassung der Revision

Normenkette:

Gerichtskostengesetz ;

Gründe

I.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) mit Urteil vom 26. April 2007 1 K 2276/04 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss stellte die Erinnerungsführerin einen Nichtigkeitsantrag. Dieser wurde durch Beschluss vom 12. Mai 2009 VI K 1/09 als unzulässig abgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.