OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.02.2024
19 W 19/23 (Wx)
Normen:
GNotKG § 127; HGB § 266;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 219/2024
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 3/22

Kostenberechnung des Notars für ein Beurkundungsverfahren zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung; Wertung einer Tätigkeit als überwiegend vermögensverwaltend

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 19 W 19/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/3172

Kostenberechnung des Notars für ein Beurkundungsverfahren zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung; Wertung einer Tätigkeit als überwiegend vermögensverwaltend

Eine Gesellschaft, die im Wesentlichen die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke hält und verwaltet, ist überwiegend vermögensverwaltend i.S.d. § 54 Satz 3 GNotKG tätig. Dabei ist unerheblich, ob der Erwerb der Grundstücke eigen- oder fremdfinanziert ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 1.2.2023 - 4 OH 3/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.

3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren beträgt 16.041,21 EUR.

Normenkette:

GNotKG § 127; HGB § 266;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine Kostenberechnung des Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Notars) für ein Beurkundungsverfahren zur Übertragung einer Kommanditbeteiligung.