VGH Bayern - Beschluss vom 30.12.2016
15 C 16.1973
Normen:
VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 3100; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 M 16.950
VG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 15.1506

Kostenerinnerung nach Erledigung der Hauptsache; Vergütung der anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung; Beantragung der Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehenden Lagerräumen und Büros in einer Spielothek

VGH Bayern, Beschluss vom 30.12.2016 - Aktenzeichen 15 C 16.1973

DRsp Nr. 2017/9673

Kostenerinnerung nach Erledigung der Hauptsache; Vergütung der anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung; Beantragung der Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehenden Lagerräumen und Büros in einer Spielothek

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1000; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 2300; VV- RVG Nr. 3100; RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1;

Gründe

I. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 15.1506) war die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von bestehenden Lagerräumen und Büros in eine Spielothek. Laut der Niederschrift hatte die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. März 2016 folgenden Ablauf:

"(...) Die Vorsitzende erörtert mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.